Statuten der Plattform auf Vereinsbasis


Vereinsnr.: ZVR: 717 614 962       Obfrau: Karoline Wibmer


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STATUTEN
Statuten des Verein Authentisch-Sein für ganzheitliche Entwicklung in
Eigenverantwortung.
Artikel I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
I-1. Der Verein führt den Namen „Authentisch-Sein“, Verein für ganzheitliche Entwicklung
in Eigenverantwortlichkeit.
I-2. Er hat seinen Sitz in 9900 Lienz.
I-3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf nationale und internationale Ebenen.
Artikel II. Zweck
II-1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, soll das Erforschen und
Leben nach Natur-Prinzipien (mystische Prinzipien, wie das Leben funktioniert) und ihre
praktische Anwendung unterstützen.
II-2. „Authentisch-Sein“ ist eine Einstellung zum Leben die von Herzen ausgeht die eine
Gebende Gesellschaft nährt. Gemeinsames Eintauchen in die Lebendigkeit des Lebens.
Lernen und weitergeben von Handwerkszeug für ein authentisches miteinander. Der Verein
fördert die direkte Umsetzung vom Nehmen zum Geben und vom „sich beschweren“ zum
sich entwickeln, für ein neues WIR.
Artikel III. Tätigkeiten zur Verwirklichung des
Vereinszweckes
III-1. Abhaltung von Vorträgen, Kursen, Exkursionen und sonstigen Zusammenkünften.
III-2. Herausgabe von Informationsmaterial in den verschiedenen Medien.
III-3. Aufbau einer Bibliothek und Dokumentationsstelle zur Sammlung von Schrift-, Bild-,
Ton-, Sach- und sonstigem Informationsmaterial.
III-4. Betreiben von Forschungs-, Versuchs- und Lehreinrichtungen.
III-5. Unterstützung und Förderung von Aktivitäten, die dem Vereinszweck nahe liegen.
III-6. Zusammenarbeit mit Vereinen und anderen Organisationen im In- und Ausland, sowie
Ministerien und Universitäten, zur Verwirklichung des Vereinszweckes.
III-7. Sonstige Veranstaltungen und Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes, ebenso
Sonderveranstaltungen zur Aufbringung von Geldmitteln.
III-8. Projekte starten, Betreuung von praktischen Umsetzungen und gelebten Beispielen.
Weiters die Sachkundige Beratung bei Planung und Umsetzung.
Artikel IV. Aufbringung der Vereinsmittel
IV-1. Beitrittsgebühren.
IV-2. Mitgliedsbeiträge.
IV-3. Einkünfte aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Vertrieb von
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Informationsmaterial in den verschiedenen Medien sowie Publikationen.
IV-4. Einkünfte aus Beratungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
IV-5. Spenden, Sammlungen, Sponsoring, Vermächtnisse und Zuwendungen aller Art.
IV-6. Subventionen und Förderungsgelder von öffentlicher und privater Hand.
IV-7. Stiftungen.
Artikel V. Arten der Mitgliedschaft
V-1. Mitglieder des Vereines sind der Präsident-In (Artikel IX), die ordentlichen, fördernden
und außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
V-2. Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die den Vereinszweck unterstützen,
sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre Beiträge voll geleistet haben. Ein ordentliches
Mitglied kann gleichzeitig Ehrenmitglied sein.
Die Mitarbeit eines ordentlichen Mitgliedes bedarf einer Nominierung des Vorstandes in eine
Arbeitsgruppe: Vereinorganisation, Mitgliederbetreuung und Akademie.
V-3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch Zuwendungen und können
juristische Personen sowie physische Personen, die nicht die ordentliche Mitgliedschaft
erworben haben, sein.
V-4. Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, die an einer Tätigkeit des
Vereines teilnehmen, ohne ordentliche Mitglieder zu ein, für die Dauer ihrer Teilnahme.
V-5. Ehrenmitglieder sind physische sowie juristische Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
Artikel VI. Erwerb der Mitgliedschaft
VI-1. Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird mittels eines Ansuchens und der
Zustimmung des Vereinsvorstandes (Artikel XIII und XIV) erworben. Der Vorstand
entscheidet endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
VI-2. Außerordentliche Mitgliedschaft wird erworben laut Artikel V-4.
VI-3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die
Generalversammlung (Artikel XII).
Artikel VII. Beendigung der Mitgliedschaft eines
ordentlichen Mitgliedes
VII-1. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft sowie die Ehrenmitgliedschaft erlischt
durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Die außerordentliche
Mitgliedschaft erlischt formlos laut Artikel V-4.
VII-2. Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Kündigungszeit schriftlich, per Fax oder Mail
erfolgen.
VII-3. Das ordentliche Mitglied verliert automatisch seinen Mitgliedsstatus wenn die letzte
Einzahlung seines Mitgliedsbeitrages vor dem Beginn des letzten, bereits abgelaufenen
Vereinsjahres erfolgte.
VII-3
VII-4. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht (Artikel XVIII)
zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte mit Ausnahme jener, die das
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Schiedsgericht betreffen.
VII-5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Artikel VII-4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Ab
dem Datum des Antrags ruhen alle Mitgliedsrechte.
Artikel VIII. Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder
VIII-1 Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen gemäß den
Bestimmungen, die für die Teilnahme bzw. Benützung gelten.
VIII-2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines
Abbruch tun könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung (Artikel XIX) und
die Beschlüsse der Vereinsorgane (Artikel X) zu beachten.
VIII-3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ehrenmitglieder, insofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, und
außerordentliche Mitglieder zahlen weder Mitgliedsbeiträge noch Beitrittsgebühren.
VIII-4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
und das Bekleiden eines Amtes in einem der Organe des Vereines steht nur den ordentlichen
Mitgliedern zu. Das Ausüben einer Funktion in einem der Organe ist ehrenamtlich.
Artikel IX. Der Präsident des Vereines
IX-1. Über Vorschlag des Vorstandes kann ein Präsident-In (Artikel XII-i.) für eine
Amtsperiode von vier Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.
IX-2. Der Präsident führt den Vorsitz bei der Generalversammlung (Artikel XI). Sollte der
Vorstand nicht imstande sein, eine Generalversammlung einzuberufen, wie es in diesen
Statuten vorgesehen ist, übernimmt der Präsident-In diese Aufgabe, um das Weiterbestehen
des Vereines zu sichern.
IX-3. Der Präsident-In ist berechtigt, an sämtlichen Sitzungen des Vorstandes sowie von
Arbeitsgruppen desselben teilzunehmen.
Artikel X. Die Vereinsorgane
X-1. Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Artikel XI und XII), der
Vorstand (Artikel XIII und XIV), die Rechnungsprüfer (Artikel XVII), und das
Schiedsgericht (Artikel XVIII). Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
Artikel XI. Die Generalversammlung
XI-1. Neben der ordentlichen Generalversammlung können auch außerordentliche
Generalversammlungen einberufen werden.
XI-2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten
nach Beginn des Vereinsjahres statt (Artikel XVI).
XI-3. Es gilt das Vereinsgesetz: §5.(2): Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder
kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
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XI-4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind der Präsident, alle ordentlichen Mitglieder, mindestens drei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von
Datum, Zeit und Ort und der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
XI-5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und müssen der
Generalversammlung zur Genehmigung der endgültigen Tagesordnung vorgelegt werden.
XI-6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
XI-7. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und
haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden
ordentlichen Mitglieder deren Mitgliedsbeitrag bis einschließlich vier Wochen vor der
Generalversammlung eingegangen ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende-In die ausschlaggebende Stimme.
XI-8. Um beschlussfähig zu sein, bedarf die Generalversammlung der Anwesenheit von
hundert oder der Hälfte der ordentlichen Mitglieder, je nachdem, welches die kleinere Anzahl
ist, sowie des Präsidenten-In oder mindestens eines Mitglieds des Vorstandes. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie dreißig
Minuten später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
XI-9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, außer es ist in diesen Statuten anders bestimmt.
XI-10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident-In, bei dessen
Verhinderung, ein von der Generalversammlung gewähltes ordentliches Mitglied. Bei dieser
Wahl führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Artikel XII. Aufgabenkreis der Generalversammlung
XII-1. Nach Maßgabe der in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen, unabhängig davon,
ob auf letztere in diesem Artikel ausdrücklich verwiesen wird, sind der Generalversammlung
insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Genehmigung der endgültigen Tagesordnung ihrer Sitzung;
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Obmannes-frua und
des Kassier-In, sowie des Rechnungsabschlusses;
(c) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(d) Entgegennahme aller sonstigen Berichte an die Generalversammlung;
(e) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
Mitglieder;
(g) Kenntnisnahme der Beitrittsgebühren und jährlichen Förderungsbeiträge, die vom
Vorstand für die einzelnen fördernden Mitglieder vereinbart worden sind; Artikel XII.
Aufgabenkreis der Generalversammlung (Fortsetzung)
(h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
(i) Die Generalversammlung kann einen Präsidenten-In (Artikel IX.) des Vereines ernennen;
(j) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(k) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(l) Änderung der Statuten (Artikel XIX) nach Kenntnisnahme einer diesbezüglichen
Empfehlung des Vorstandes;
(m) Änderung der Geschäftsordnung (Artikel XIX) nach Kenntnisnahme einer
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diesbezüglichen Empfehlung des Vorstandes;
(n) Freiwillige Auflösung des Vereines (Artikel XX);
Artikel XIII. Der Vorstand
XIII-1. Der Vorstand besteht aus den gesetzlich vorgeschriebenen zwei Mitgliedern
(Obmann-frau und Kassier-In). Die Größe des Vorstandes wird vor der Wahl der ordentlichen
Mitglieder von der Generalversammlung in einem eigenen Tagesordnungspunkt bestimmt,
und zwar nach Anhören der Vorschläge des amtierenden Vorstandes.
XIII-2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares ordentliches
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder
kooptiert werden.
XIII-3. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind ohne Einschränkung wieder wählbar. Die
Amtsperiode der Vorstandsmitglieder und des Vorstandes dauert 4 Jahre.
XIII-4. Der Vorstand wird vom Obmann/frau, in dessen Verhinderung von seinem KassierIn,
schriftlich oder mündlich einberufen.
XIII-5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
XIII-6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
XIII-7. Den Vorsitz führt der Obmann/frau, bei dessen Verhinderung der Kassier-In.
XIII-8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. XIII- 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. XIII-9) und Rücktritt (Abs. XIII-
13).
XIII-9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben.
XIII-10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an
den Präsidenten zu richten. Der Vorstand kann aus eigenen Reihen die gesetzlich
vorgeschriebenen zwei Mitglieder (Obmann und Kassier) bilden und diese der Behörde
melden. Alternativ dazu kann der Vorstand Mitglieder kooptieren (XIII-2.) oder eine
Generalversammlung zur Neuwahl einberufen.
Artikel XIV. Aufgabenkreis des Vorstandes
XIV-1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
(b) Vorbereitung der Generalversammlung;
(c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(d) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den
Generalversammlungen;
(e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(g) Ernennung und Auflösen von Arbeitsgruppen für einzelne, genau definierte
Aufgabenbereiche. Es muss mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied in jeder
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Arbeitsgruppe sein.
(h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
Artikel XV. Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
XV-1. Der Obmann/frau ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des
Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den
Vorsitz im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
XV-2. Der Kassier hat den Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte und
Protokollschreiben zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
XV-3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
XV-4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/frau und vom Kassier, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
XV-5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmann/fau, der/die Kassier-In ein.
Artikel XVI. Das Vereins- und Finanzjahr
XVI-1. Das Vereinsjahr dauert vom ersten Jänner bis zum einunddreißigsten Dezember,
ebenso das Finanzjahr.
Artikel XVII. Die Rechnungsprüfer
XVII-1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
XVII-2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
Artikel XVIII. Das Schiedsgericht
XVIII-1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
XVIII-2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
XVIII-3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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Artikel XIX. Statuten und Geschäftsordnung
XIX-1. Statutenänderungsvorschläge sind zunächst vom Vorstand zu behandeln. Sämtliche
Vorschläge sind vom Vorstand statutenkonform vorzubereiten und mit einer begründeten
Empfehlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Generalversammlung zur Behandlung
vorzulegen. Der Text der Statutenänderungen ist mit der vorläufigen Tagesordnung
auszusenden. Ihre Beschließung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der beschlussfähigen
Generalversammlung.
XIX-2. Zur näheren Ausführung der Statuten kann sich der Verein eine Geschäftsordnung
geben. Sie darf keine Bestimmungen enthalten, die mit diesen Statuten im Konflikt stehen.
XIX-3. Geschäftsordnungsänderungsvorschläge sind zunächst vom Vorstand zu behandeln.
Sämtliche Vorschläge sind vom Vorstand statutenkonform vorzubereiten und mit einer
begründeten Empfehlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Generalversammlung zur
Behandlung vorzulegen. Der Text der Geschäftsordnungsänderungen ist mit der vorläufigen
Tagesordnung auszusenden. Eine Änderung bedarf einer einfachen Mehrheit der
beschlussfähigen Generalversammlung.
Artikel XX. Auflösung des Vereines
XX-1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
XX-2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu
verlautbaren.
XX-3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes
allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gestalteten Form den
Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
Ende